Wissenswertes
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (DGUV Vorschrift 9)
Allgemeine Hinweise: Industrie, Lagerhallen, Produktionsbereiche - die Vorgaben für die Bodenmarkierung in Industrie - und Lagerhallen regelt die Unfallverhütungsvorschrift in Paragraf 1.3., Markierung von Fahrwegen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Kennzeichnung von farbigen Begrenzungen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauerhaft, sowie durchgehend auszuführen. Grundlage hierfür bildet die Arbeitsstättenverordnung Abs. 1, Arbstätt V §3 Abs. 1
Technische Regeln für Arbeitsstätten / Sicherheit und Gesundheitskennzeichnung ASR A 1.3. regelt die Kennzeichnung von farbigen Begrenzungen. Diese sind farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden aufgebracht, so kann dies zum Beispiel durch mindestens 5 Zentimeter breite Streifen in einer gut sichtbaren Farbe – vorzugsweise weiß oder gelb – in Abhängigkeit von Farbe der Bodenfläche, erreicht werden. (Quelle BGV A8/Arbeitsstättenverordnung)
Weiterhin gelten folgende Richtlinien:
ARL-A 1-8 Verkehrswege
ASR-A 1-5-1-2 Fußböden
ASR-A 2-3 Fluchtwege und Notausgänge
BGI 5 0 1 7 - Ladeeinrichtungen -> DGUV Information 209-067 - zurückgezogen
BGI 6 0 3 - Leitfaden Stapler -> DGUV Information 208-004
Behördliche Grundlagen und Vorschriften
Grundlagen zum Einrichten und Betreiben von optischen Sicherheitsleitsystemen sind unter anderem festgelegt in: Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 3.4/3), der Arbeitsstättenverordnung, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, der DIN 6 7 5 1 0, oder der Garagenverordnung zum Beispiel der Freien und Hansestadt Hamburg
Einsatzkriterien für nachleuchtende, bodennahe Fluchtwegmarkierungen:
Fluchtwegmarkierungen am Boden oder bodennahe, als Wandkennzeichnung zum Beispiel in Räumen, wo starke Rauchentwicklung entstehen kann (Tunnel, Parkhaus, Tiefgaragen oder ähnlich) mehrgeschossige Gebäude mit großer Personenbelegung und unterschiedlicher Nutzung zum Beispiel Werkhallen, Bürohäuser, Kraftwerke, Lagerhallen, Kühlzentren, Flughäfen, U-Bahn-Anlagen, Einkaufszentren und Veranstaltungsstätten ohne Tageslicht. Nachleuchtende Systeme entsprechen den Anforderungen an ein optisches Sicherheitsleitsystem zur Kennzeichnung von Fluchtwegen, zum Beispiel bei einem Stromausfall.